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Trebesius: Betreuungsgeld ist nicht verfassungswidrig, sondern zu niedrig

KV-LUDWIGSBURG - 24.04.2015
Berlin, 23. April 2015. Zur Verfassungsklage des SPD-geführten Hamburger Senats gegen das Betreuungsgeld erklärt die AfD-Europaabgeordnete und Vorsitzende des AfD-Bundesfachausschusses „Familie“, Ulrike Trebesius:\r \r Die AfD kann nicht erkennen, inwieweit das Betreuungsgeld gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt, da es gleichermaßen an Frauen wie an Männer ausbezahlt wird. Eine Steuerungsaufgabe des Staates, konkrete Rollenbilder in den Familien zu fördern oder zu benachteiligen, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.\r \r Eine emotional derartig aufgeladene Debatte wie in Deutschland, bei der auch hochrangige Politiker nicht vor der Diffamierung selbst betreuender Eltern zurückschrecken („Herdprämie“), gibt es in anderen Ländern nicht. Hier plädiert die AfD zuerst für eine Versachlichung.\r \r In Frankreich wird ein einkommensunabhängiges Betreuungsgeld in Höhe von 530€ gezahlt. Die Eltern können darüber entscheiden, ob sie dieses Geld zur Finanzierung einer elterlichen Erziehung oder für den Einkauf einer familiennahen, individuellen Kinderbetreuung verwenden möchten. Damit wird jungen Familien eine tatsächliche Wahlfreiheit über das Betreuungsmodell ihrer Kleinkinder gegeben. Diesen Ansatz hält die AfD auch in Deutschland für notwendig. Die einseitige staatliche Bevorzugung von Krippenbetreuung in Deutschland lehnt die AfD ab.\r \r Für die Eltern, die sich dafür entscheiden, die Betreuungsleistung für ihr Kleinkind selbst zu übernehmen und nicht an Dritte zu delegieren, darf daraus kein gravierender  wirtschaftlicher Nachteil entstehen. Daher ist das Betreuungsgeld in den Augen der AfD nicht verfassungswidrig, aufgrund der geringen Höhe von 150€ aber auch nicht geeignet, eine tatsächliche Wahlfreiheit zu schaffen.
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